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THG-Quote

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Weinmayr Energie GmbH
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84307 Eggenfelden
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

Die Anmeldung für das Elektrofahrzeug dauert nur wenige Minuten. Wir benötigen nur die Kontaktdaten, jeweils ein Foto von der Vorder-und Rückseite des Fahrzeugscheins und eine Information, wohin wir den Bonus für das Fahrzeug auszahlen sollen. Die Prämie wird per Banküberweisung auf das im Registrierungsformular angegebene Konto überwiesen.

Die Auszahlung der Prämie erfolgt per Banküberweisung, sobald der Quotenanspruch vom Umweltbundesamt bestätigt wird. Hierüber werden Sie von uns per E-Mail informiert.

Die Prämie ist ausschließlich für batterielektrische Fahrzeuge - ob Privat oder Flotte ist dabei unerheblich, lediglich Antragsteller und der im Fahrzeugschein ausgewiesene Halter müssen identisch sein.

Die steuerlichen Aspekte der THG-Quote müssen  zwischen privaten- und gewerblichen Kunden unterschiedlich betrachtet werden. THG-Prämienauszahlungen an Privatkunden sind keiner Einkunftsart zuzuordnen und unterliegen somit nicht der Einkommenssteuer. Für Unternehmen sind die Prämienerlöse aus der THG-Quote Betriebseinnahmen und somit als Teil des Gewinns steuerpflichtig. Als Unternehmen versteht sich die Prämie netto zzgl. Umsatzsteuer. Wir weisen jedoch darauf hin, dass diese FAQ keine steuerliche Beratung ersetzt. Wir empfehlen daher die individuelle Sachlage mit dem persönlichen Steuerberater zu klären.

Weitere Infos finden Sie hier.

Nein, nur rein batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge können für die Prämie angemeldet werden.

Da die finale Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das Umweltbundesamt erfolgt, können wir Ihnen darüber keine Auskunft erteilen. Sie sind sich unsicher? Dann registrieren Sie Ihr Fahrzeug dennoch, da wir Ihnen nach der finalen Prüfung mitteilen, ob Ihre eingesparten Emissionen für das laufende Jahr zertifiziert werden konnten.

Es ist egal, ob es sich um gewerblich oder privat genutztes Fahrzeug handelt. In jedem Fall können Sie es bei uns registrieren und von der Prämie profitieren. Voraussetzung dafür ist, dass die antragstellende und die im Fahrzeugschein eingetragene Person oder Unternehmen identisch ist. Achten Sie bitte zusätzlich darauf, dass Sie bei der Registrierung der Fahrzeuge als Unternehmen angeben, dass Sie gewerblicher Nutzer sind.

Ja, einzige Vorraussetzung ist, das Antragsteller und der im Fahrzeugschein eingetragene Halter identisch sind.

Es muss nichts beachtet werden. Die THG-Quote kann für jedes e-Auto einmal jährlich angemeldet werden. Sollte der neue Käufer des Elektroautos versuchen, die THG-Quote erneut zu melden, wird das UBA eine negative Rückmeldung geben. Erst im Folgejahr kann der Käufer das e-Autos für den THG Quotenhandel anmelden.

AGBs für die THG-Quote/Prämie

Allgemeine Geschäftsbedingungen
PRÄAMBEL
(A) Die AVIA AG (nachfolgend: „AVIA“) bietet einen Service zum Sammeln der Strommengen an, die nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Treibhausgasminderungsquote anrechenbar sind. Diese anrechenbaren Strommengen werden nachfolgend als „THG-Quote“ bezeichnet. AVIA bietet Haltern (m/w/d) von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „E-Mobilisten“) die Möglichkeit, die auf sein(e) Elektrofahrzeug(e) entfallenden THG-Quoten an AVIA abzutreten und sich so eine Prämie zu sichern. 

(B) Hintergrund des Geschäftsmodells ist, dass Unternehmen, die Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringen, gemäß § 37a Abs. 1 BImSchG verpflichtet sind, die Treibhausgasemissionen, die auf die in Verkehr gebrachten Kraftstoffe von Jahr zu Jahr abzusenken. Um diese Pflicht zu erfüllen haben die  Unternehmen gemäß § 37a Abs. 5 BImSchG verschiedene Erfüllungsoptionen. Zu diesen Optionen gehört neben dem Inverkehrbringen von Biokraftstoffen auch die Einberechnung von elektrischem Strom, der in Straßenfahrzeugen verwendet wurde. Dieser Vertrag dient dazu, die in Straßenfahrzeugen genutzten Strommengen durch AVIA zur Erlangung von handelbaren Erfüllungsoptionen nutzbar zu machen.

(C) Gemäß § 7 und § 9 der 38. BImSchV kann Strom, der über private Ladepunkte entnommen wurde, nach einer Bescheinigung durch das Umweltbundesamt als Erfüllungsoption eingesetzt werden. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die Zurverfügungstellung und  Nutzung der Dienste zwischen AVIA und den E-Mobilisten und die Übertragung der THGQuote auf AVIA durch den E-Mobilisten. Alle im Folgenden genannten Verweise beziehen sich auf Regelungen dieser AGB, sofern sich nichts anderes aus diesen ergibt.

§ 1 Registrierung auf der Plattform
(1) Um Elektrofahrzeuge zur Übertragung der darauf entfallenden THG-Quote bei AVIA anmelden zu können, muss der E-Mobilist den Registrierungsprozess auf der Plattform durchlaufen (nachfolgend „Registrierung“). 
(2) E-Mobilisten sind nur dann zur Registrierung auf der Plattform berechtigt, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: 

  • der E-Mobilist ist Betreiber eines nicht öffentlich zugänglichen Ladepunktes im Sinne von § 2 Nr. 2 LSV. Haushaltssteckdosen gelten nur als Ladepunkte im Sinne der Verordnung, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, zum Laden von Elektromobilen zu dienen. Ladepunkte sind insbesondere dann nicht öffentlich zugänglich, wenn sie nur den Angehörigen eines bestimmten Haushalts oder den Mitarbeitern eines bestimmten Betriebs zugänglich sind.
  • der Ladepunkt muss sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen und der Insel Helgoland befinden.
  • wenn der E-Mobilist ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, muss der E-Mobilist eine volljährige, natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland sein.
  • wenn der E-Mobilist ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, muss der E-Mobilist seinen Unternehmenssitz in Deutschland haben. Zudem muss die Person, die die Registrierung des E-Mobilisten vornimmt, mit Vertretungsmacht für den EMobilisten handeln.

(3) AVIA ist berechtigt, den Zugang des E-Mobilisten zur Plattform ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn der E-Mobilist Pflichten aus diesen AGB verletzt. Sollte AVIA das Konto des E-Mobilisten sperren, wird AVIA den EMobilisten ordnungsgemäß informieren. Während der Sperrung
des Plattformzugangs ist der E-Mobilisten nicht berechtigt, die Plattform zu nutzen.

§ 2 Anmeldung von Elektrofahrzeugen; Vertragsschluss

(1) Soweit der E-Mobilist die Registrierung erfolgreich durchlaufen hat, kann er ein oder mehrere Elektrofahrzeuge bei AVIA anmelden. 

(2) Ein Elektrofahrzeug kann nur dann angemeldet werden, wenn alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: 

  • Die Zulassungsbescheinigung Teil I weist für das Elektrofahrzeug bei der Kraftstoffart den Eintrag „Elektro“ für reines Elektrofahrzeug (Codierung: 0004) aus. Hybridelektrofahrzeuge (Codierung z.B. 0031) sind von der Anmeldung ausgeschlossen.
  • Der E-Mobilist ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen.
  • Soweit der E-Mobilist Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, muss die anmeldende Person mit Vertretungsmacht für den E-Mobilisten handeln.

(3) Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bezieht sich jeweils auf ein Kalenderjahr („THG-Quoten-Registrierungsjahr“). Die Anmeldung kann bis zum 31.01. des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.

(4) Im Rahmen der Anmeldung stellt AVIA eine oder mehrere Prämienoptionen zur Verfügung, von denen der E-Mobilist eine auswählen kann. Die Einzelheiten zur Prämienhöhe und -auszahlung ergeben sich aus der Beschreibung der jeweiligen Prämienoption im Rahmen der Anmeldung. Die Anmeldung stellt ein bindendes Angebot des E-Mobilisten zur Abtretung der auf das/die angemeldete(n) Elektrofahrzeug(e) entfallenden THG-Quote auf AVIA für das THG-Quoten-Registrierungsjahr (vgl. Abs. (3)) dar. Das Angebot wird wirksam, sobald AVIA ein ordnungsgemäßer Scan der Vorder- sowie Rückseite der  Zulassungsbescheinigung Teil I des jeweils angemeldeten Elektrofahrzeugs zugeht.

(5) Durch Absenden der Anmeldung sichert der E-Mobilist zu, dass er bei der Anmeldung des Elektrofahrzeugs alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht hat und dass er keine Manipulationen an den übersandten Dokumenten vorgenommen hat. Der E-Mobilist sichert außerdem zu, dass er die auf die angemeldeten Elektrofahrzeuge entfallende THG-Quote für das THG-Quoten-Registrierungsjahr noch nicht anderweitig Dritten als Anrechnungsmöglichkeit angeboten, übertragen oder sonst zur Verfügung gestellt hat. Außerdem sichert der E-Mobilist zu, dass diese THG-Quoten nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen verwendet wurden.

(6) Die Prüfung der Daten und Scans erfolgt durch einen von AVIA ausgewählten Erfüllungsgehilfen. Der Vertrag zwischen E-Mobilist und AVIA über die Abtretung der THG-Quote, die auf die angemeldeten Elektrofahrzeuge entfällt, kommt in dem Zeitpunkt zustande, in dem die Auftragsbestätigung dem E-Mobilisten
zugeht. Für jedes einzelne angemeldete Elektrofahrzeug kommt unter diesen Voraussetzungen ein gesonderter Vertrag zustande.

§ 3 Rechte und Pflichten des E-Mobilisten

(1) Durch den Vertrag tritt der E-Mobilist das Recht zur Vermarktung der auf die angemeldeten Elektrofahrzeuge entfallenden THG-Quote für das THG-Quoten-Registrierungsjahr an AVIA ab. 
Er berechtigt AVIA in diesem Rahmen ausdrücklich,

  • die in den übersandten Scans enthaltenen personenbezogenen Daten zu Zwecken der Prüfung sowie zur Anmeldung der darauf entfallenden THG-Quote zu verarbeiten und Dritten  zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrags und zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist,
  • die angemeldeten Elektrofahrzeuge im eigenen Namen beim Umweltbundesamt anzumelden, sodass AVIA eine Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 38. BImSchV ausgestellt werden kann, und
  • sofern das Umweltbundesamt diese Bescheinigung ausstellt, die entsprechenden THG-Quoten im Rahmen des sogenannten Quotenhandels an Quotenverpflichtete zu vermarkten. Zu diesem Zweck benennt der E-Mobilist AVIA hiermit als Dritten im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV. 

(2) Bei der Registrierung sowie bei der Anmeldung jedes einzelnen Elektrofahrzeugs ist der E-Mobilist bzw. die bevollmächtigte Person verpflichtet, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der E-Mobilist bzw. die bevollmächtigte Person müssen für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben sorgen.
Ferner muss der E-Mobilist bzw. das Unternehmen, das durch eine bevollmächtigte Person die THG-Quote auf AVIA übertragen möchte, zur Übertragung der THG-Quote berechtigt sein. 

(3) Der E-Mobilist ist verpflichtet, die THG-Quoten der angemeldeten Elektrofahrzeuge für das jeweilige THG-Quoten-Registrierungsjahr nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen zur Verfügung zu stellen.

(4) Soweit sich die Anforderungen an den Nachweis der THG-Quote ändern oder erweitern, ist der E-Mobilist verpflichtet, mit AVIA zusammenarbeiten, um AVIA zu ermöglichen, die geänderten Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere ist der E-Mobilist verpflichtet, AVIA auf Aufforderung alle etwa erforderlichen zusätzlichen Informationen bereitzustellen, die zur Erlangung der THG-Quote erforderlich sind.

(5) Der E-Mobilist haftet für sämtliche Schäden, die AVIA dadurch entstehen, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.

§ 4 Prämie und Auszahlung

(1) Die jeweilige Prämie wird fällig, sobald das Umweltbundesamt für das angemeldete Elektrofahrzeug die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 38. BImSchV erteilt. Die Prämie wird auch fällig, wenn das Umweltbundesamt die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung aus Gründen verweigert, die AVIA vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(2) Soweit das Umweltbundesamt die Erteilung der Bescheinigung aus Gründen verweigert, die aus der Sphäre des E-Mobilisten herrühren, insbesondere aufgrund von gefälschten Unterlagen oder einer vorangegangenen, anderweitigen Vermarktung der entsprechenden THG-Quote durch den E-Mobilisten, hat der EMobilist keinen Anspruch auf die Prämie. AVIA erklärt für diesen Fall bereits jetzt die Anfechtung bzw. den Rücktritt vom Vertrag. Soweit das Umweltbundesamt die Bescheinigung verweigert, wird der E-Mobilist entsprechend mittels einer E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt. An den E-Mobilisten geleistete Zahlungen sind der AVIA für diesen Fall unverzüglich zurückzugewähren Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche der AVIA gegen E-Mobilisten bleiben unberührt.

(3) Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch Zahlung auf das bei der Anmeldung angegebene Konto. Der E-Mobilist versichert, dass dieses Konto auf seinen Namen und seine Rechnung bei dem angegebenen Kreditinstitut geführt wird. 

§ 5 Vereinfachte nochmalige Anmeldung

(1) Sofern der E-Mobilist ein bestimmtes Elektrofahrzeug bereits einmal angemeldet hat, steht ihm in Bezug auf dieses Elektrofahrzeug die Möglichkeit zur vereinfachten Anmeldung für ein weiteres THG-Quoten-Registrierungsjahr zu. Über diese Möglichkeit wird der E-Mobilist rechtzeitig, in der Regel unmittelbar nach Beginn des neuen THG-Quoten-Registrierungsjahrs informiert. 

(2) Der E-Mobilist ist zur vereinfachten nochmaligen Anmeldung berechtigt, soweit die Voraussetzungen nach § 2 weiterhin erfüllt sind und der Vertrag über die Plattformnutzung nicht nach § 5 beendet wurde. Der E-Mobilist kann sich in diesem Fall von AVIA erneut eine Prämie anbieten lassen. Er kann daraufhin ein verbindliches Angebot zur nochmaligen Anmeldung für ein weiteres THG-Quoten-Registrierungsjahr abgeben, indem er entweder bestätigt, dass der bereits zur Verfügung gestellte Scan der Zulassungsbescheinigung Teil I weiterhin zutrifft, oder einen Scan der nunmehr zutreffenden Zulassungsbescheinigung Teil I zur Verfügung stellt. AVIA kann dieses Angebot durch eine erneute Auftragsbestätigung annehmen. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt erneut ein Vertrag zustande, für den die übrigen Bestimmungen dieser AGB entsprechend gelten. 

(3) Es sind auch weitere vereinfachte Anmeldungen für nachfolgende neuen THG-Quoten-Registrierungsjahre möglich, soweit die Bestimmungen nach § 6 Abs. (2) eingehalten werden. 

(4) Es bleibt dem E-Mobilisten unbenommen, nach Ablauf eines THG-Quoten-Registrierungsjahres und/oder dem Vertragsende ein bestimmtes Elektrofahrzeug unabhängig von den Regelungen dieses § 6 erneut anzumelden oder sich im Falle des Vertragsendes erneut auf der Plattform zu registrieren.

§ 6 Vertragslaufzeit

(1) Die Laufzeit des Vertrages über die Registrierung zur Plattform beginnt mit Registrierung auf der Plattform (§ 1) und ist unbefristet. 

(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bereits erfolgte Anmeldungen von Elektrofahrzeugen bleiben von einer Kündigung unberührt. 

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch AVIA liegt insbesondere vor, wenn der E-Mobilist oder die bevollmächtigte Person unrichtige Angaben gemacht haben, um sich damit die Prämie zu erschleichen oder wenn die Prämie für ein Jahr beantragt wird, für das die Prämie bereits anderweitig (etwa von einem Vorbesitzer eines Elektrofahrzeugs) geltend gemacht wurde.

(4) Jede Kündigung bedarf der Textform (E-Mail ist ausreichend).

§ 7 Datensicherheit, Datenschutz & Vertraulichkeit

(1) Alle verwendeten Server sind entsprechend dem Stand der Technik gesichert und gegen unberechtigten Zugriff geschützt.
(2) AVIA und seine Erfüllungsgehilfen verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich entsprechend dem geltenden Datenschutzrecht.  Der E-Mobilist bzw. die bevollmächtigte Person sind verpflichtet erforderlichenfalls alle datenschutzrechtlich AVIA AG | Grillparzerstr. 8 | 81675 München | www.avia.de
Amtsgericht München | HRB 41173 | Vorstand: Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Holger Mark | Vorsitzender des Aufsichtsrats: Bernhard Austermann Deutsche Bank München | IBAN DE08700700100152411500 | BIC DEUTDEMMXXX

AVIA AG | Grillparzerstr. 8 | 81675 München | www.avia.de

Amtsgericht München | HRB 41173 | Vorstand: Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Holger Mark | Vorsitzender des Aufsichtsrats: Bernhard Austermann
Deutsche Bank München | IBAN DE08700700100152411500 | BIC DEUTDEMMXXX

notwendigen Einwilligungen einzuholen, etwa wenn der EMobilist die Registrierung für eine andere Person vornimmt.

(3) AVIA ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dienstleister einzusetzen. AVIA wird mit diesen jeweils eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach den Vorgaben von Art. 28 DSGVO abschließen.

(4) Nähere Informationen, wie AVIA personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den hier genannten Diensten und Leistungen verarbeitet, sind in der Datenschutzerklärung beschrieben. 

§ 8 Widerrufsrecht, Folgen des Widerrufs

(1) Soweit es sich bei dem E-Mobilisten um einen Verbraucher handelt, hat dieser das Recht, den Vertrag nach Maßgabe der beigefügten Widerrufsbelehrung zu widerrufen.
(2) Im Fall eines wirksamen Widerrufs ergeben sich die in der Widerrufsbelehrung dargestellten Rechtsfolgen. Insbesondere wird AVIA das Elektrofahrzeug nicht beim Umweltbundesamt anmelden. Ferner verliert der E-Mobilist den Anspruch auf die Prämie nach § 4 vollständig.

§ 9 Haftung

(1) AVIA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde zur Durchführung des Vertrags regelmäßig vertrauen darf, haftet AVIA beschränkt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden.
(3) AVIA haftet nach den vorstehenden Regelungen sowohl für eigenes Handeln als auch für Handeln seiner Organe und Erfüllungsgehilfen.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Falle einer persönlichen Haftung der Organe oder Erfüllungsgehilfen von AVIA

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Vorschrift, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
(2) Diese AGB und ihre Auslegung unterliegen deutschem Recht.
(3) Wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung Hamburg vereinbart.

WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses (d.h. der Auftragsbestätigung von AVIA über die Abtretung der THG-Quote; vgl. dazu auch § 2 Abs. 6 der AGB).
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, richten Sie eine entsprechende eindeutige Erklärung an AVIA AG, Grillparzerstr. 8, 81675 München, in Textform (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail ) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-
Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus  ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.


ZUSATZ BEI DER DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte Zur Durchführung der beschriebenen Datenverarbeitung wird von der AVIA die Firma OLF Deutschland GmbH, Brook 2, Block H, 20457 Hamburg (im Folgenden „OnlineFuels“) als Auftragsverarbeiter eingesetzt.

Mit OnlineFuels wurde ein Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO abgeschlossen. In dieser Vereinbarung verpflichtet sich OnlineFuels, die gegenständlichen personenbezogenen Daten ausschließlich auf Weisung zu verarbeiten und die Vorgaben des Datenschutzrechts zu wahren.

Zur Registrierung der THG-Quote übermittelt OnlineFuels die erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten an das Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau. Durch das Umweltbundesamt werden anschließend ein Konformitätscheck und die Zertifizierung der THG-Quote vorgenommen. OnlineFuels verarbeitet die personenbezogenen Daten, auch unter Einschaltung von eigenen Auftragsverarbeitern, ausschließlich in Rechenzentren innerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union.


Juli 2020


AVIA AG,
Grillparzerstr. 8
81675 München

Musterwiderruf finden Sie in der PDF

Nach einer Neuregelung des Umweltbundesamtes kann zukünftig nur noch für „zulassungspflichtige“ E-Zweiräder eine THG-Prämie beantragt werden.