Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL)

gültig ab Dezember 2020

I. Geltungsbereich

(1) Diese AVL gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden soweit diese Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind. Soweit der Kunde Verbraucher gemäß § 13 BGB ist und einzelne Bestimmungen zusätzlich oder nicht für Verbraucher gelten, wird darauf nachstehend jeweils gesondert und in kursiver Schrift hingewiesen. 
(2) Die AVL gelten für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (Waren) einschließlich Mineralöl und Flüssiggas. Die AVL gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit unseren Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und auf diese AVL nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
(3) Diese AVL gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Schweigen oder vorbehaltlose Vertragserfüllung stellen keine Zustimmung dar, auch in diesem Falle gelten unsere AVL ausschließlich.

III. Preise; Zahlungsbedingungen

(1) Angegebene Preise verstehen sich netto einschließlich aller produktspezifischen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe wird gesondert berechnet. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die angebotenen Preise einschließlich aller produktspezifischen gesetzlichen Steuern und Abgaben sowie der gesetzliche Umsatzsteuer.

(2) Preisangaben bei Vertragsabschluss beruhen, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf unserer aktuellen Preisliste und auf der von dem Kunden bestellten Liefermenge. Nimmt der Kunde aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine geringere als die von ihm bestellte Menge ab, sind wir berechtigt, anstatt auf Abnahme der bestellten Menge zu bestehen, den Listenpreis für die tatsächlich am Liefertag abgenommene Menge entsprechend der Preiskategorie für die bestellte Liefermenge zu berechnen.

(3) Rechnungen sind, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, mit Rechnungszugang oder, falls die Lieferung später erfolgt, mit der Lieferung fällig und ohne Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es darauf an, dass wir spätestens nach Ablauf der vorstehenden Frist über den Rechnungsbetrag verfügen können.

(4) Mit Nichtleistung nach Ablauf der unter vorstehender Ziffer (3)genannter Frist kommt der Kunde in Verzug. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Der Kaufpreis ab Verzug ist mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht im Verhältnis zu Verbrauchern.

(5) Sofern unser Kunde aufgrund einer von vorstehender Ziffer (3) abweichenden Vereinbarung innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug von Skonto bezahlen darf gilt dies nur dann, wenn mit Ablauf der vereinbarten Frist auch alle älteren oder gleich alten fälligen Forderungen erfüllt sind.

(6) Unser Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gleiche gilt für ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden. Der Kunde darf diese Rechte nur ausüben, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruhen. In einer laufenden Geschäftsverbindung gilt jede Bestellung als eigenes Vertragsverhältnis. Satz 2 und Satz 4 gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern.

IV. Lieferung

(1) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Liefertermine gelten nur annähernd, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wir können vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Bei Teillieferungen schuldet der Kunde Zahlungen entsprechend dem Anteil der gelieferten Ware. Halten wir einen nach Satz 1 vereinbarten oder bestätigten Liefertermin nicht ein, muss uns der Kunde, soweit er Verbraucher ist, eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzen.

(2) Bei Ablieferung der Ware hat der Kunde unserem Personal in geschäftsüblichem und zumutbarem Umfang behilflich zu sein, soweit eine Hilfestellung nach den gegebenen Umständen erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für eine etwaige Rückholung von Ware beim Kunden.

(3) Bei der Anlieferung von Öl, Pellets oder Gas sind unserem Personal die zur Befüllung bereitgehaltenen Behältnisse und Anschlüsse zu bezeichnen. Unser Personal ist in die Bedienung der Anschlüsse und den Umgang mit den Behältnissen einzuweisen. Der Kunde hat den Befüllvorgang zu überwachen. Nach dessen Abschluss sind Befüllung und Lagerung unverzüglich auf Fehler zu überprüfen und Mängel unverzüglich gegenüber unserem Personal zu rügen. Satz 3 gilt nicht gegenüber Verbrauchern

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern

(5) Soweit die Voraussetzungen der Ziffer (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern

(6) Für die Feststellung der angelieferten Warenmenge sind bei Flüssigkeiten und bei Gas, sofern diese in mit geeichten Messvorrichtungen vorgesehenen Transportfahrzeugen angeliefert werden, die Aufzeichnungen dieser Messvorrichtungen maßgebend, in allen übrigen Fällen unsere Mengen- oder Gewichtsnoten oder diejenigen unseres Lieferwerkes, wenn die Lieferung unmittelbar von dort aus erfolgt.

(7) Sofern wir an der Einhaltung von Lieferfristen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse wie Streik, Mangel an Arbeitskräften, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverboten, hoheitlicher Eingriffe oder sonstiger Betriebsstörungen vorübergehend gehindert werden, ohne dass wir diese Ereignisse zu vertreten haben, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Gleiches gilt im Falle der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir dies nicht zu vertreten haben und ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten, d. h. ein Geschäft, das uns bei objektiver Betrachtung und einem reibungslosen normalen Ablauf mindestens die gleiche Sicherheit auf Lieferung bietet, wie wir sie unserem Kunden gewährleistet haben. Bei Eintritt eines dieser Ereignisse werden wir unseren Kunden unverzüglich entsprechend informieren. Bei einem dauerhaften Leistungshindernis der vorgenannten Arten sind beide Parteien wegen des noch nicht erfüllten Teils berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(8) Im Übrigen sind wir hinsichtlich der Belieferung mit Mineralöl, Pellets und Gas im Falle einer allgemein eintretenden Verknappung unter den Voraussetzungen der vorstehenden Ziffer (7) Satz 2 berechtigt, zur gleichmäßigen Bedienung aller vorliegenden Aufträge anteilige Lieferverkürzungen vorzunehmen. Wir werden unseren Kunden über den Eintritt der Warenverknappung und das Ausmaß der Lieferverkürzung unverzüglich informieren und für den gekürzten Teil bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Der Kunde kann, wenn die verkürzte Lieferung für ihn nicht mehr von Interesse ist, binnen angemessener Frist seit der Information über Lieferverkürzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.

(9) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch falsche Angaben des Kunden zu seiner Kreditwürdigkeit oder die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Lieferung zu verweigern oder sämtliche Leistungen nur noch Zug um Zug zu erbringen, bis uns Sicherheit geleistet oder Barzahlung bei Anlieferung zugesagt wird. Ist der Kunde trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung zur Sicherheitsleistung oder Barzahlung nicht bereit, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

V. Lagerbehältnisse des Kunden

Sollen Lagerbehältnisse (Tanks, Fässer, Kannen etc.) des Kunden befüllt werden, hat er diese vor und während der Befüllung auf tatsächliche Eignung (Dichtheit, Sauberkeit u. ä.) sowie auf die Einhaltung tatsächlicher und rechtlicher Sicherheitsanforderungen zu prüfen und unserem Personal die richtigen Behältnisse bzw. Anschlüsse zu bezeichnen.

VI. Leihgebinde

Leihgebinde, in denen Ware angeliefert wird, sind uns spätestens 6 Monate nach der Lieferung vollständig entleert zur Abholung bereit zu stellen; die Abholmöglichkeit ist uns anzuzeigen. Hat der Kunde die Leihgebinde in einem Zustand zur Abholung bereitgestellt, der sie für den bisherigen Zweck unbrauchbar macht, können wir unter Verzicht auf die Rückgabe Wertersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sowie bis zum Erlöschen aller Forderungen gegen den Kunden aus dem Geschäftsverhältnis unser Eigentum (Vorbehaltsware). Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung für diese Ware vor. Vorbehaltsware darf nur im regulären Geschäftsgang be- oder verarbeitet, vermischt, mit einer anderen Sache verbunden oder weiterveräußert werden, wenn sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug befindet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Wird Vorbehaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder sichergestellt, so ist uns dies unverzüglich mitzuteilen. Die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns bedeutet stets einen Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Verbraucher darf die Ware, solange sie in unserem Eigentum steht, weder veräußern noch sonst über das Eigentum an ihr verfügen.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, unsere Einwilligung in die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware nach vorstehender Ziffer (1) zu widerrufen, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Zahlungsverzuges dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(3) Wird Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet, so gilt die Verarbeitung oder Umbildung als für uns erfolgt und der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf das Erzeugnis der Verarbeitung oder Umbildung im Verhältnis des Wertes Ware und Verarbeitung bzw. Umbildung zum Wert des Erzeugnisses. Erfolgt eine Vermischung, Vermengung oder Verbindung mit uns nicht gehörenden Sachen, so erlangen wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen an dem Erzeugnis der Vermischung, Vermengung oder Verbindung einen Miteigentumsanteil. Für alle durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstandenen Erzeugnisse gilt, soweit sich unser Eigentumsvorbehalt erstreckt, das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Kunden, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und die neu entstandene Sache für uns verwahrt. Wird solche durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware entstandene Ware vom Kunden an Dritte veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

(4) Wird Vorbehaltsware oder ein nach vorstehender Bestimmung gewonnenes Erzeugnis weiterveräußert, so gilt Folgendes:

a) Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung wird im Voraus insgesamt bzw. bei vorbehaltenem Miteigentum in Höhe des Miteigentumsanteils sicherungshalber an uns abgetreten, wobei es gleichgültig ist, ob die Weiterveräußerung an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt.

b) Für den Fall, dass Vorbehaltsware zusammen mit nicht uns gehörenden Sachen verkauft wird, erfolgt die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Entstehung der Kaufpreisforderung.

c) Wird Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft, so erfolgt die Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.

d) Wird Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es vorstehend nach a) bis c) für Kaufpreisforderungen bestimmt ist. Ziffer (4) d gilt nicht im Verhältnis zu Verbrauchern

(5) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder vergleichbaren Verfahrens über sein Vermögen gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Anderenfalls können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(6) Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten nach den Absätzen 1 bis 3 unsere Forderungen um mehr als 30 % übersteigt, werden darüber hinausgehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freigegeben. 

(7) Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust, Feuer- und Wasserschäden, Diebstahl und Elementarschäden in Höhe ihres Kaufpreises zu versichern. Die Versicherungspflicht gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

XII. Bonitätsüberprüfungen

(1) Mit dem Akzeptieren dieser AGB erklären Sie Ihr Einverständnis, dass wir im Rahmen des Bestellprozesses bei der Verwendung einer sogenannten unsicheren Zahlart, d. h. Zahlung per Rechnung oder Bankeinzug, auf Grundlage wissenschaftlich anerkannter statistischer Scoringverfahren eine auftragsbezogene automatisierte Bonitätsprüfung durchführen . Diese hilft uns Zahlungsausfallrisiken zu minimieren. Dabei schätzen wir, anhand geodemografischer und auftragsbezogener Kunden- und Auftragsdaten, sowie der externen adressbezogenen Bonitätsinformationen, die Zahlungsausfallwahrscheinlichkeit auf Basis statistischer Vergleiche mit  unseren bisherigen Zahlungserfahrungen. Im Rahmen des Scoring verwenden wir neben den im Rahmen der Bestellung angegebenen Daten auch Adressdaten. Bei Bedarf erfolgt eine ergänzende Anfrage bei unserem Dienstleister der Schufa AG

(2) Wir behalten uns vor, darüber hinaus eine personenbezogene externe Anfrage bei einer anerkannten Auskunftei über Sie einzuholen. Hierbei übermitteln wir Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zweck des Bezugs von Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren sowie zur Verifizierung Ihrer Adresse (Prüfung auf Zustellbarkeit) an die Schufa AG Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) sowie f) EU DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte  Informationen im Sinne des Art. 14 EU DSGVO, d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie in unserer Pflichtinformation über die Rahmenbedingungen in der Geschäfts-Beziehung gemäß Art 13 EU DSGVO.

XIII. Anwendbares Recht; Widerrufsrecht;

(1) Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen mit dem Kunden unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des UN-Abkommens über den internationalen Warenverkauf (CISG). 

(2) Sollte es sich bei dem zwischen uns und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 c BGB handeln, so steht dem Verbraucher nach § 312 g Absatz 2 Nr. 1, 2, 5, und 7-13 BGB kein Widerrufsrecht zu (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB – Informationspflicht über den Ausschluss des Widerrufsrechts).

(3) Ausschluss des Widerrufsrechts für Heizölfernabsatzverträge:

Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen on offenen lnvestmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,“

XIV. Streitbeilegung; Gerichtsstand; Salvatorische Klausel

(1.1) Die EU-Kommission stellt eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst auch ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.

(1.2) Die Teilnahme an dem Verbraucherschlichtungsverfahren ist für uns als Unternehmer grundsätzlich freiwillig. Lediglich für bestimmte Bereiche wie z.B. Energieversorger, Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen gibt es eine Teilnahmepflicht. Allerdings müssen wir als Unternehmer den Verbraucher auch darauf hinweisen, wenn wir nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit sind. In diesem Zusammenhang sind wir zudem aber auch verpflichtet, Sie auf unsere E-Mailadresse info@weinmayr-energie.de hinzuweisen. Wir sind immer bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus unserem Vertrag einvernehmlich beizulegen.

(1.3) Verpflichtendes Streitbeilegungsverfahren als Energieversorger

(1.3.1) Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an:

Weinmayr Energie GmbH,
Lauterbachstr. 56,
84307 Eggenfelden

(1.3.2) Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

(1.3.3) Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit:

Schlichtungsstelle Energie e.V.,
Friedrich-Str. 133,
10117 Berlin,
030/2757240-0.,
Mo. – Fr. 10:00 – 16:00 Uhr,
Email: info@schlichtungsstelle-energie.de,
Homepage: www.schlichtungsstelleenergie. 

(1.3.4) Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas,
Postfach 8001, 53105 Bonn,
Telefon: 030/ 22480-500 oder 01805 101000 (Mo.-Fr. 9:00 Uhr - 15:00 Uhr),
Telefax: 030/ 22480-323,
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

(1.4) Auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Weinmayr Energie GmbH für den Erdgasverbrauch im Haushalt sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Weinmayr Energie GmbH für den Stromeigenverbrauch im Haushalt in der jeweils aktuellen Fassung weisen wir ergänzend hin.

(1.5) Darüber hinaus haben wir uns für sämtliche andere Verkaufsfälle aber entschieden, nicht an einem Streitbeilegungsverfahren / Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Hierzu sind wir auch nicht verpflichtet.

(2) Sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultierenden Rechtsstreitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Satz 1 gilt ebenfalls, sofern der Kunde Verbraucher ist und nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt uns im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.

(3) lm Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmung oder von Teilen dieser AVL, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich bereits heute dazu, im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung, jeweils ersatzweise eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Erfolg und der Zielsetzung des Vertrages am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke gelten zur Ausfüllung der Regelungslücke jene rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck dieser AVL vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.